Gefahrstoffverordnung 2017: Regeln im Umgang mit Asbest

Asbest verfügt über viele praktische Eigenschaften und wurde deshalb so oft wie fast kein anderer Werkstoff eingesetzt. Nachdem festgestellt wurde, dass der Umgang mit Asbest Krebs verursachen kann, wurde er innerhalb Deutschlands im Jahr 1993 nicht mehr zugelassen. Viele beständige Produkte aus dem Gefahrenstoff, zum Beispiel der Bodenbelag im Haus oder das Asbestdach, lassen sich heute noch im Alltag finden. Besonders Heimwerker sollten sich und andere nicht gefährden und sich ausführlich über die Regelungen im Umgang mit Asbest gemäß der Gefahrstoffverordnung 2017 informieren.

Asbest Entsorgung

Was ist Asbest?

Asbest ist eine Gesamtbezeichnung für silikatische Minerale mit Fasern, die sich in der Natur finden lassen. Der große Vorteil liegt in der chemischen Beständigkeit, der Unempfindlichkeit gegen Hitze, der Nichtbrennbarkeit, der hohen Elastizität, der Zugfestigkeit und der Tatsache, dass es sich leicht mit anderen Materialien zu unterschiedlichen Produkten verarbeiten lässt. Aufgrund dieser positiven Eigenschaften wurde Asbest ab ungefähr 1930 verstärkt für viele Produkte wie Platten für den Hochbau, das Asbestdach oder Brems- und Kupplungsbeläge im Fahrzeugbau eingesetzt.

Warum ist Asbest gefährlich?

Asbest kann leicht eingeatmet werden, die Fasern verbleiben in der Lunge und reizen das Gewebe. Bereits 1936 wurde die sogenannte Asbestose (Lungenverhärtung) als Berufskrankheit anerkannt. Die Inkubationszeit, die Zeit zwischen Einatmen der Asbestfasern und dem Ausbruch der Erkrankung, beträgt bis zu 30 Jahre. In den letzten Jahren stellten durchschnittlich 3.000 Menschen Krankheitsanträge, wovon fast 1.000 tatsächlich als durch Asbest verursachte Berufskrankheiten anerkannt wurden. Zwischen 1994 und 2012 verstarben allein im Baugewerbe über 4.000 Beschäftigte.

Auch das Pleuramesotheliom - Brustfellkrebs - zählt zu den asbestbedingten Krankheiten. Eines der Symptome von Brustfellkrebs ist der sogenannte Pleuraerguss. Dabei handelt es sich um eine größere Flüssigkeitsansammlung in der Pleurahöhle. In vielen Fällen ist der Pleuraerguss aber gutartig und führt nicht zu einer gefährlicheren Erkrankung.

Wann ist die Sanierung von asbesthaltigen Gebäuden oder Wohnungen sinnvoll?

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Bestimmungen) dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, die über das vorgeschriebene Personal und die entsprechende Sicherheitstechnik verfügen sowie die Gefahrstoffverordnung Asbest beachten. Außerdem müssen sie von der zuständigen Behörde (Nachweis der Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519) eine entsprechende Zulassung vorweisen können. Vorbereitungen und Nebenarbeiten wie zum Beispiel das Bohren und Montieren einer Abdeckung fallen ebenfalls unter die ASI-Bestimmungen.

Welche Vorschriften gibt es für den Umgang mit Asbest?

Innerhalb Deutschlands sind folgende Rechtsgrundlagen der Verwendungsverbote und Umgangsbeschränkungen für Asbest gültig:

  • ChemVerbotsV
  • Gefahrstoffverordnung 2017 (GefStoffV)
  • Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Alle weiteren Vorschriften und Regelungen finden sich in dem EU-Verwendungsverbot für Asbest (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), das auch für Privatpersonen gilt.

Was müssen Sie bei der Altbausanierung beachten?

Beachten Sie die Gefahrstoffverordnung 2017 und vermeiden Sie eine Reinigung mit einem Hochdruckreiniger, beispielsweise zum Säubern von Faserzementplatten auf Dächern und Garagen, weil dadurch gefährliche Fasern freigesetzt werden. Beim Sanieren von Fahrstuhlschächten, Nachtspeicherheizungen oder dem Entfernen von Bodenbelägen und Dachisolierungen ist ebenfalls Vorsicht gemäß der Gefahrstoffverordnung zu Asbest geboten.

Eventuell können Ihnen die Kosten einer Asbestbelastung durch unsachgemäße Entsorgung von mit Asbest belastetem Material auferlegt werden. In einem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Münster tauschte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die gesamte Heizungsanlage aus. Die Wärmespeicheröfen enthielten nach Herstellerangaben jedoch asbesthaltige Bodenplatten aus Hartstyropor. Bei Stichproben der Ordnungsbehörde wurden Asbestfasern gefunden. Der Eigentümer verweigerte weitere Untersuchungen, sodass der Auftrag an ein privates Umweltinstitut vergeben wurde. Die Kosten der Analyse in Höhe von 7.500 € stellte die Behörde dem Verursacher in Rechnung. Darüber hinaus wurde dem Eigentümer ein Bußgeld auferlegt, weil er die Heizanlagen unsachgemäß zerlegen und entsorgen ließ.

Welche Sanierungsmaßnahme ist sinnvoll?

Als Bauherr oder Wohnungseigentümer sollten Sie mit Fachleuten gemäß der Gefahrstoffverordnung 2017 absprechen, welche Sanierungsmaßnahme angewendet wird. Holzverkleidungen, Farben, Wandtapeten oder Klebstoffe müssen fachmännisch entsorgt und durch umweltverträgliche Baustoffe ersetzt werden. Tragende oder konstruktive Bauteile werden teilweise nur durch eine spätere Beschichtung oder ein spezielles sogenanntes Absorbervlies isoliert. Grundsätzlich muss jede Sanierungsmaßnahme sorgfältig erfolgen und anschließend beispielsweise eine Staubuntersuchung durchgeführt werden.

Wo lauern gefährliche Fasern?

Fassaden- und Dachplatten mit Asbestfasern wurden noch bis ins Jahr 1993 produziert, ebenso Nachtspeicheröfen, Dichtungen, Klebemassen, Fliesenkitten oder Lüftungskanäle. Nicht zu unterschätzen sind künstliche Mineralfaserplatten (KMF), die vor dem Jahr 2000 als Lärm- und Wärmedämmung verwendet wurden. Eine grobe Unterscheidung findet heute zwischen alten Mineralfaserplatten (Einbau bis 1995, Einstufung als krebserregend) und neuen Platten (Einbau ab 1996) statt, die der Gefahrstoffverordnung 2017 genügen müssen.

Tipp: Aufgrund der hohen Gefahr einer nachhaltigen Gesundheitsschädigung sollten Sie eine Asbestentfernung und -entsorgung immer einem Fachbetrieb überlassen, der über geschultes Personal und die erforderliche Sicherheitstechnik verfügt. Auch mögliche Bußgelder können Sie so von vornherein umgehen.

Was sagt die Gefahrstoffverordnung zum Umgang mit Asbest?

Es existiert keine spezielle Gefahrstoffverordnung für Asbest, sondern nur Technische Regeln für Gefahrstoffe, die TRGS 519. Sie gilt in erster Linie für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten in Zusammenhang mit Asbest. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) spiegeln den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wider. Außerdem beschäftigen sie sich mit sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt die Sachlage, passt sie an und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt sie im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung konkretisiert. Hält der Arbeitgeber die Technischen Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt hat. Falls er eine andere Lösung bevorzugt, müssen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleistet sein.

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