Sanierungsarbeiten: Meldepflicht bei Asbest

Unter vielen deutschen Dächern lauert noch immer eine unsichtbare Gefahr: Häuser, die vor dem Jahr 1993 erbaut wurden, sind häufig noch mit asbesthaltigen Faserzementplatten gedeckt. Dieser Mineralstoff, der seit dem Altertum verwendet wurde, kann langfristig Krebs erregen, sobald die winzigen Asbestfasern in die Lunge gelangen.

Da das bei Sanierungsarbeiten besonders leicht geschieht, darf der Ausbau von asbesthaltigen Materialien keinesfalls von Laien vorgenommen werden. Lesen sie hier, in welchen Situationen eine Meldepflicht bei Asbest herrscht und was Sie außerdem beachten müssen.

Asbest Dachsanierung

Was macht Asbest so gefährlich?

Asbest ist deshalb so risikobehaftet, weil seine Fasern lungengängig sind. Sie haben also eine so feine Struktur, dass sie beim Einatmen in die Lunge gelangen und sich dort festsetzen. Da der Körper sie nicht abbauen kann, verbleiben die Fasern in der Lunge, wo sie auch nach vielen Jahren noch die sogenannte Asbestose auslösen können. Hierbei handelt es sich um eine Verhärtung des Lungengewebes, die die Lungenkapazität einschränkt. Auch Lungenkrebs und Brustfellkrebs können eine langfristige Folge sein.

  • Da die Lungengängigkeit der entscheidende Faktor ist, stellt besonders schwach gebundener Asbest ein hohes Risiko dar. Dieser findet sich häufig in Isolationsschichten und Dichtungen sowie alten Brandschutztextilien oder unter alten PVC-Böden.
  • Auf Dächern und Fassaden hingegen ist fest gebundener Asbest Solange die entsprechenden Faserplatten nicht verwittert sind, keine Schäden aufweisen oder weiterbearbeitet werden, geht von diesen Materialien keine unmittelbare Gefahr aus. Deshalb gibt es auch keine grundsätzliche Meldepflicht für Asbest, der in der Hausfassade oder im Dach verbaut wurde.

Hinweis:

Asbest lässt sich mit bloßem Auge nicht erkennen Besonders in den sechziger und siebziger Jahren wurde in einer Vielzahl von Gebäuden Asbest verbaut. Falls Sie ein solches Haus bewohnen, liegt es natürlich in Ihrem Interesse herauszufinden, ob auch Ihr Dach asbesthaltig ist. Als Laie ist das allerdings kaum festzustellen. Zwar weisen Asbestfasern eine charakteristische weißgraue bis blaugraue Farbe sowie eine deutliche Faserstruktur auf, wirklichen Aufschluss bietet aber nur eine Materialuntersuchung. Hinzu kommt, dass Sie als Laie keinesfalls bewusst den Kontakt mit potenziell asbesthaltigen Materialien eingehen sollten.

Meldepflicht bei Asbest-Sanierungsarbeiten

Da festgebundener Asbest im unbeschadeten Zustand ungefährlich und eine Sanierung nicht risikofrei ist, besteht kein generelles Sanierungsgebot. Allerdings sind viele der betroffenen Dächer inzwischen 50 bis 60 Jahre alt und längst nicht mehr in einem tadellosen Zustand. Sobald die asbesthaltigen Faserzementplatten dann aufbrechen oder in irgendeiner anderen Art und Weise Schaden nehmen, wird es gefährlich. Deshalb ist es grundsätzlich ratsam, die asbestbelastete Dacheindeckung auszutauschen.

Aufgrund des Gefahrenpotenzials der Arbeiten dürfen diese allerdings nur von Fachkräften durchgeführt werden und sind entsprechend der aktuell geltenden Gefahrstoffverordnung streng reglementiert:

  • Es dürfen nur berufsgenossenschaftlich und behördlich anerkannte Verfahren verwendet werden.
  • Maßnahmen wie Abschleifen, Hochdruckreinigung oder Abbürsten sind verboten.
  • Die asbesthaltigen Materialien müssen vor dem Abtrag mit staubbindenden Substanzen besprüht werden, um die Freisetzung der feinen Asbestfasern zu verhindern.
  • Nach dem Abtrag müssen sämtliche erhaltene Flächen, die mit dem Asbeststaub in Berührung gekommen sein können, gründlich gereinigt werden.
  • Der asbesthaltige Abfall muss feucht gehalten und fest verschlossen aufbewahrt werden. Anschließend ist er bei einem Abfallentsorgungsbetrieb zu beseitigen.
  • Keinesfalls dürfen die abgebauten Platten wiederverwendet, verkauft oder langfristig aufbewahrt werden.

Um die Einhaltung dieser Gebote zu prüfen, besteht eine Meldepflicht für Asbest-Sanierungen. Die beauftragten Handwerksbetriebe müssen die Arbeiten der Bauaufsichtsbehörde sowie dem Landesamt für Arbeitsschutz gemeldet werden. Letzteres überprüft die Einhaltung der angezeigten Arbeitsschutzmaßnahmen.

Folgende Vorschriften gelten für die ordnungsgemäße Meldung der Sanierungsarbeiten:

  • Die Anzeige der Arbeiten muss spätestens 14 Tage vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen bei der zuständigen Stelle eingehen.
  • Menge und Eigenschaften des asbesthaltigen Stoffes müssen angegeben werden.
  • Ebenso muss die konkrete geplante Maßnahme inklusive der vorgesehenen Schutzmaßnahmen angegeben werden.
  • Eine Annahmeerklärung der entsprechenden Abfalldeponie muss beigefügt werden.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Hausbesitzer die Gesundheit Dritter gefährdet haben, indem sie unsachgemäß asbestbezogene Sanierungsarbeiten durchgeführt haben, kann das rechtliche Konsequenzen haben.

Meldepflicht bei Berufskrankheiten: Asbestose & andere Asbest-Krankheiten

Kommt es am Arbeitsplatz zu einer Asbestkontamination, ist das der zuständigen Berufsgenossenschaft gegenüber meldepflichtig. Innerhalb dieser ist die Gesundheitsvorsorge (GVS) für Unfälle mit Asbestbezug verantwortlich.

Diese leitet den betroffenen Arbeiter an spezialisierte Ärzte weiter, die eine Reihe von Untersuchungen vornehmen:

  • regelmäßige Abklärung des Gesundheitszustands
  • allgemeine körperliche Untersuchung
  • Check der Atemwege sowie der Lunge
  • Röntgen des Brustkorbs
  • bei unklaren Befunden gegebenenfalls eine Computertomografie

Diese Untersuchungen sollten in einem Turnus von ein bis drei Jahren vorgenommen werden. Sollte es tatsächlich zu einer Asbestose oder Lungenkrebserkrankung kommen, besteht ebenfalls eine unbedingte Meldepflicht der Asbest-induzierten Erkrankung. Das gilt selbst in dem Fall, dass der betroffene Arbeiter in der Zwischenzeit den Betrieb gewechselt hat oder in den Ruhestand gegangen ist.

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